Zeitachse & Akteure

Detaillierte Zeitlinie der Hauptveranstaltungen

  • 2008: Die Schweiz führt die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe wie Heizöl, Erdgas und Kohle ein.

  • 2020: Die Schweiz schliesst bilaterale Abkommen zur CO2-Kompensation mit Peru und Ghana ab. Der Mindestanteil der Emissionsreduktionen aus inländischen Projekten für Treibstoffimporteure beträgt mindestens 10%.

  • Februar 2021: Die Schweiz unterzeichnet eine Absichtserklärung für ein drittes bilaterales Abkommen zur CO2-Kompensation mit dem Senegal.

  • 13. Juni 2021: Das revidierte CO2-Gesetz wird in der Volksabstimmung abgelehnt. Die Webdossiers des BAFU zum CO2-Gesetz werden auf diesem Stand nicht mehr aktualisiert.

  • 2023: Beschlossene Erleichterungen für Solaranlagen treten in Kraft (z.B. Solardach-Pflicht auf geeigneten Neubauten und schnellere Bewilligungsverfahren), was indirekt dem Klimaschutz dient.

  • 2024: Der Mindestanteil der Emissionsreduktionen aus inländischen Projekten für Treibstoffimporteure soll mindestens 15% betragen.

  • Ende 2024: Die Vorgängerregelungen des CO2-Gesetzes laufen aus.

  • 1. Januar 2025:Neue branchenübergreifende Klimaschutzvorschriften für Unternehmen und Industrien treten in Kraft, basierend auf dem revidierten CO₂-Gesetz 2025–2030 und dem neuen Klima- und Innovationsgesetz (KlG).

  • Das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) tritt in Kraft.

  • Die revidierte CO₂-Verordnung, welche die Details des CO₂-Gesetzes konkretisiert, tritt in Kraft.

  • Alle Unternehmen können sich von der CO₂-Abgabe befreien lassen, wenn sie verbindliche Ziele zur Reduktion ihres CO₂-Ausstosses vereinbaren (bisher nur für bestimmte emissionsintensive Betriebe möglich).

  • Der Anteil der Einnahmen aus der CO₂-Abgabe, der für Klimaschutzprogramme verwendet werden kann, erhöht sich auf bis zu ein Drittel (maximal 450 Mio. CHF).

  • Der Kompensationssatz für Treibstoffimporteure steigt auf insgesamt 25% der Emissionen, davon mindestens 12% durch Inlandprojekte. Der Höchstzuschlag an der Tanksäule wird auf 10 Rappen pro Liter angepasst.

  • Die CO₂-Grenzwerte für neue Personenwagen werden um 15% verschärft, und für Lieferwagen gelten neue Zielwerte.

  • Neue CO₂-Zielwerte werden für schwere Nutzfahrzeuge (Lastwagen/Busse) eingeführt (15% Reduktion gegenüber dem Ausgangswert).

  • Im Flugverkehr muss in der Schweiz getanktes Kerosin einen Anteil erneuerbarer Flugtreibstoffe enthalten (Beimischquote, in Anlehnung an EU-Recht).

  • Auf Flugtickets müssen künftig die CO₂-Emissionen ausgewiesen werden.

  • Das befristete Heizungs-Förderprogramm des KlG startet (voraussichtlich bis 2034), mit jährlich 200 Mio. CHF für den Ersatz fossiler Heizungen.

  • Die Förderung von klimafreundlicher Industrie-Technologie durch das KlG startet (zunächst dotiert bis 2030), mit maximal 200 Mio. CHF jährlich.

  • Ab 2025: Der Mindestanteil der Emissionsreduktionen aus inländischen Projekten für Treibstoffimporteure soll mindestens 20% betragen.

  • 2026: Die aus der CO₂-Abgabe 2025 an die Wirtschaft rückzuverteilenden Beträge werden erstmals ausbezahlt.

  • 2029:Unternehmen, die Fördermittel aus dem KlG erhalten möchten, müssen bis dahin Dekarbonisierungsfahrpläne ausarbeiten.

  • Der Bund unterstützt Firmen, die einen Klima-Fahrplan ausarbeiten, beratend.

  • Ende der 2020er Jahre: Die Treibstoffkosten eines durchschnittlichen Haushalts könnten sich aufgrund des Kompensationsaufschlags um rund 4,50 Franken pro Monat erhöhen, sofern das gesetzliche Maximum ausgeschöpft wird.

  • Bis 2030:Der Treibhausgas-Ausstoss der Schweiz soll gegenüber 1990 um die Hälfte reduziert werden.

  • Treibstoffimporteure sind verpflichtet, bis zu 90% der CO₂-Emissionen im Verkehr zu kompensieren.

  • Der Höchstzuschlag an der Tanksäule beträgt maximal 12 Rappen pro Liter.

  • Die CO₂-Grenzwerte für neue Personenwagen werden um 37,5% und für Lieferwagen um 31% gegenüber dem Ausgangswert reduziert.

  • Die CO₂-Zielwerte für schwere Nutzfahrzeuge (Lastwagen/Busse) werden um 30% reduziert.

  • Die Dotierung der Technologieförderung für Unternehmen im Rahmen des KlG endet (Verlängerung möglich).

  • 2031–2040: Gestaffelte Zielwerte für Unternehmen mit Emissionsminderungsverpflichtungen gelten.

  • 2040:Ein entscheidender Evaluationspunkt, ob die Schweiz auf Kurs zum Netto-Null-Ziel 2050 ist.

  • Der Bund und die Kantone sollen möglichst bereits netto klimaneutral wirtschaften.

  • Klare Zwischenschritte zur Dekarbonisierung der Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie sind vorgesehen.

  • Bis 2050:Die Schweiz verpflichtet sich gesetzlich zur Klimaneutralität (Netto-Null).

  • Die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie müssen schrittweise dekarbonisiert werden, sodass spätestens dann keine fossilen Emissionen mehr verbleiben.

  • Der Gebäudepark soll klimaneutral sein.

Besetzung der Charaktere

  • Bundesamt für Umwelt (BAFU): Die federführende Bundesbehörde für das CO₂-Gesetz. Zuständig für die Überwachung der Emissionsziele, das Abschliessen von Vereinbarungen mit Unternehmen, die Verwaltung der CO₂-Abgabe und des Technologiefonds. Koordiniert unter anderem die Rückverteilung der CO₂-Abgabe an die Wirtschaft.

  • Bundesamt für Energie (BFE): Zuständig für das Gebäudeprogramm und die neuen Impulsprogramme für den Heizungsersatz, oft in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Informiert über Fördermöglichkeiten und technische Anforderungen.

  • Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Überwacht die Umsetzung der Beimischquote für erneuerbare Flugtreibstoffe im Flugverkehr.

  • Bundesamt für Strassen (ASTRA): Kontrolliert die Einhaltung der CO₂-Grenzwerte bei importierten Neufahrzeugen (Autos, Lieferwagen, Lastwagen) und zieht Sanktionen ein. Arbeitet dabei mit der Zollverwaltung zusammen.

  • Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): Verantwortlich für die Erstellung von Berichten zu klimabedingten Finanzrisiken in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank.

  • Schweizerische Nationalbank: Arbeitet mit der FINMA zusammen bei der Erstellung von Berichten zu klimabedingten Finanzrisiken.

  • Kantone: Spielen eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Klimaschutzvorschriften, insbesondere im Gebäudebereich. Haben oft eigene Energiegesetze mit strengeren Vorschriften. Betreiben zusammen mit dem Bund das Gebäudeprogramm.

  • Konferenz der Energiedirektoren (EnDK): Zusammenarbeit der kantonalen Energiedirektoren zur Gewährleistung einheitlicher Vollzugsstandards.

  • Stiftung «Klimaschutz und CO2-Kompensation» («KliK»): Bündelt die Anstrengungen der Treibstoffimporteure im Bereich der Kompensationspflicht. Finanziiert und unterstützt Klimaschutzprojekte in der Schweiz und im Ausland.

  • Unternehmen (branchenübergreifend): Betroffen von den neuen Klimaschutzvorschriften. Können sich unter bestimmten Bedingungen von der CO₂-Abgabe befreien lassen und Emissionsminderungsverpflichtungen eingehen. Können Fördermittel für klimafreundliche Investitionen und innovative Technologien beantragen.

  • Treibstoffimporteure (Benzin und Diesel): Verpflichtet, einen Teil der durch ihre Produkte verursachten CO₂-Emissionen durch Klimaschutzprojekte zu kompensieren. Dürfen die Kosten teilweise, aber nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximum, auf die Konsumenten überwälzen.

  • Autoimporteure: Müssen zunehmend effizientere Autos auf den Markt bringen, um die gesetzlichen CO₂-Grenzwerte für Neufahrzeuge einzuhalten. Drohende Sanktionen bei Nichteinhaltung.

  • Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: Können finanzielle Unterstützung aus dem Klimafonds beantragen, wenn beim Ersatz einer Heizung Massnahmen zur Einhaltung der CO₂-Obergrenze nötig sind. Können befristete Förderungen für den Ersatz fossiler Heizungen durch klimafreundliche Systeme erhalten.

  • Bevölkerung (Autofahrerinnen und Autofahrer): Könnten indirekt durch einen Aufschlag auf den Treibstoffpreis von der Kompensationspflicht betroffen sein (mit einer gesetzlichen Obergrenze). Erhalten einen Teil der CO₂-Abgabe und der Flugticketabgabe zurückverteilt.

  • Branchenverbände (z.B. ASTAG, scienceindustries): Bieten Unterstützung für ihre Mitglieder bei der Umsetzung der Klimavorschriften. Erarbeiten oft eigene Klimafahrpläne für ihre Branche, um den Zugang zu Bundesförderungen zu erleichtern. Dienen als Schnittstelle zur Verwaltung und bündeln Rückmeldungen aus der Praxis.