KIG Briefing

Briefing-Dokument:

Überblick über die neuen Schweizer Klimaschutzvorschriften ab 2025

Datum: 25. Mai 2024 Quellen:

  • "CO2-Kompensation" (BAFU)

  • "Die wichtigsten Massnahmen des revidierten CO2-Gesetzes" (BAFU)

  • "Neue CO2-Verordnungen für Unternehmen in der Schweiz ab 2025" (Diverse Quellen)

  • "Revidiertes CO2-Gesetz | Faktenblatt Nr. 4 CO2-Kompensation" (BAFU)

Einleitung:

Die Schweiz hat zum 1. Januar 2025 neue Klimaschutzvorschriften für Unternehmen und Industrien eingeführt. Diese basieren primär auf dem revidierten CO₂-Gesetz 2025–2030 und dem neuen Klima- und Innovationsgesetz (KlG). Ziel ist es, den Treibhausgas-Ausstoss bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 50 % zu senken und bis 2050 Netto-Null-Emissionen zu erreichen. Im Gegensatz zu früheren Vorschlägen setzen die aktuellen Regelungen weniger auf Verbote, sondern verstärkt auf finanzielle Anreize, Investitionen in den Klimaschutz und technologischen Fortschritt

Hauptthemen und Kernideen:

Gesetzlicher Rahmen und Ziele:

  • Das revidierte CO₂-Gesetz 2025–2030 und das Klima- und Innovationsgesetz (KlG) bilden den neuen gesetzlichen Rahmen.

  • Das übergeordnete Ziel ist die Reduktion des Treibhausgas-Ausstosses um 50 % bis 2030 im Vergleich zu 1990 und Netto-Null-Emissionen bis 2050.

  • Das KlG verankert das Netto-Null-Ziel gesetzlich und definiert Zwischenziele bis 2040 für Schlüsselsektoren (Gebäude, Verkehr, Industrie).

  • Der Ansatz basiert auf Anreizen, Investitionen und technischem Fortschritt, nicht auf Verboten.

  • Laut "Die wichtigsten Massnahmen des revidierten CO2-Gesetzes" genügen die bisherigen Massnahmen nicht, um das Klimaziel zu erreichen.

  • CO₂-Abgabe auf Brennstoffe:

  • Die CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Heizöl, Erdgas, Kohle) bleibt bei 120 CHF pro Tonne CO₂.

  • Zwei Drittel der Abgabeerträge werden an die Bevölkerung und Wirtschaft zurückverteilt (bei Unternehmen proportional zur Lohnsumme).

  • Neu können bis zu einem Drittel der Einnahmen (max. 450 Mio. CHF) für Klimaschutzprogramme (Gebäudeprogramm, erneuerbare Energien, Technologien) verwendet werden.

  • Unternehmen, die sich zu Emissionsminderungen verpflichten, sind von der Abgabe befreit, erhalten aber neu keinen Anteil der Rückverteilung mehr.

  • Emissionsminderungsverpflichtungen für Unternehmen:

  • Neu können sich alle Unternehmen, unabhängig von der Branche, von der CO₂-Abgabe befreien lassen, wenn sie verbindliche CO₂-Reduktionsziele vereinbaren.

  • Diese Verpflichtungen laufen bis 2040 mit gestaffelten Zielen für 2025–2030 und 2031–2040.

  • Ein Dekarbonisierungsplan muss innerhalb von drei Jahren vorgelegt und regelmässig aktualisiert werden.

  • Bei Nichteinhaltung drohen Sanktionen (Nachzahlung der eingesparten Abgaben, Vertragsstrafen).

  • Emissionshandelssystem (ETS) und Gross-Emittenten:

  • Die Schweiz nimmt weiterhin am EU-ETS teil, das grosse Industrieemittenten und die Luftfahrt umfasst.

  • Betroffene Unternehmen unterliegen Emissions-Obergrenzen und handeln mit Zertifikaten.

  • FINMA und SNB prüfen klimabedingte Finanzrisiken und berichten dem Bundesrat.

  • Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure:

  • Importeure von Benzin und Diesel müssen einen Teil der Emissionen durch Klimaschutzprojekte kompensieren.

  • Diese Pflicht steigt an: ab 2025 müssen insgesamt 25 % der Emissionen kompensiert werden, davon mindestens 12 % durch Inlandprojekte. Der Inlandanteil soll schrittweise steigen (mindestens 20 % ab 2025 laut "CO2-Kompensation").

  • Dies soll Investitionen von mehreren Milliarden Franken in Klimaschutzprojekte in der Schweiz auslösen ("CO2-Kompensation").

  • Die Kosten dürfen bis zu einem Maximalzuschlag von 12 Rappen pro Liter an die Konsumenten weitergegeben werden (Anpassung von aktuell 5 Rappen), wobei der aktuelle Aufschlag deutlich darunter liegt ("Geringer Preisaufschlag an der Tanksäule", "Revidiertes CO2-Gesetz | Faktenblatt Nr. 4 CO2-Kompensation").

  • Vorgaben im Verkehrssektor:

  • Der Verkehr verursacht rund ein Drittel der Schweizer CO₂-Emissionen.

  • Strengere CO₂-Emissionsgrenzwerte für Neufahrzeuge: Für Personenwagen sinkt der Zielwert von 95 g CO₂/km auf rund 49,5 g/km ab 2030. Für Lieferwagen sinkt der Wert von 147 g/km auf rund 90,6 g/km ab 2030.

  • Neu gibt es Zielwerte für schwere Nutzfahrzeuge (Lastwagen/Busse), die bis 2030 um 30 % reduziert werden müssen.

  • Importeure, die die Grenzwerte überschreiten, müssen Sanktionen zahlen.

  • Klimaschutz in der Luftfahrt:

  • Neu muss in der Schweiz getanktes Kerosin einen Anteil erneuerbarer Flugtreibstoffe enthalten (Beimischquote, orientiert sich an EU-Recht).

  • CO₂-Emissionen müssen auf Flugtickets ausgewiesen werden.

  • Eine separate Flugticketabgabe oder Abgabe auf Geschäfts-/Privatjets wurde nicht eingeführt; die Luftfahrt bleibt im ETS.

  • Vorgaben für Gebäude:

  • Neubauten dürfen grundsätzlich keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr ausstossen (bereits Standard).

  • Bei Ersatz von Heizungen in bestehenden Gebäuden gilt eine CO₂-Obergrenze pro Quadratmeter Wohnfläche, die schrittweise reduziert wird.

  • Finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Heizsysteme ist über den Klimafonds möglich.

  • Förderinstrumente und Klimafonds:

  • Der Klimafonds führt das Gebäudeprogramm und den Technologiefonds fort.

  • Förderung klimafreundlicher Investitionen (Ladestationen, Elektrobusse, Fernwärme, Gebäudesanierungen, CO₂-freie Heizungen).

  • Unterstützung innovativer Firmen für klimafreundliche Technologien.

  • Unterstützung besonders betroffener Regionen für Anpassungsmassnahmen an den Klimawandel.

  • Das KlG stellt befristet zusätzliche Fördergelder bereit: jährlich 200 Mio. CHF für Heizungsersatz (10 Jahre) und maximal 200 Mio. CHF jährlich für innovative Industrie-Technologien (bis 2030).

  • Dekarbonisierungsfahrpläne der Unternehmen (KlG):

  • Voraussetzung für Fördermittel aus dem KlG ist die Erstellung von Dekarbonisierungsfahrplänen, die CO₂-Bilanz, Reduktionsziele und einen Aktionsplan bis 2050 enthalten.

  • Der Bund unterstützt Unternehmen bei der Ausarbeitung dieser Pläne.

  • Branchenverbände können gesammelt Fahrpläne für ihre Mitglieder erstellen.

  • Sanktionen und Kontrolle:

  • Die Einhaltung wird überwacht. Bei Verstössen drohen Bussen (Fahrzeuge), Kompensationskosten (Treibstoffe) oder Nachzahlung eingesparter Abgaben (Unternehmen mit Verpflichtung).

  • Keine neuen allgemeinen Steuern oder Abgaben wurden eingeführt; Fokus liegt auf der Optimierung bestehender Instrumente.

  • Zuständige Behörden und Umsetzung:

  • Bundesamt für Umwelt (BAFU): Federführend für das CO₂-Gesetz, Überwachung der Ziele, Vereinbarungen mit Unternehmen, CO₂-Abgabe, Technologiefonds.

  • Bundesamt für Energie (BFE): Gebäudeprogramm, neue Heizungsförderung (mit Kantonen).

  • Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL): Überwachung der Beimischquote bei Flugtreibstoff.

  • Bundesamt für Strassen (ASTRA): Kontrolle der CO₂-Grenzwerte bei Fahrzeugimporten.

  • FINMA und SNB: Berichte zu klimabedingten Finanzrisiken.

  • Kantonale Energiefachstellen: Wichtige Ansprechpartner für Gebäudesanierungen, regionale Programme, Bewilligungen. Kantone können strengere Vorschriften erlassen.

  • Branchenverbände: Erstellen Klimafahrpläne, Hilfestellung für Mitglieder, Schnittstelle zur Verwaltung.

Wichtige Fakten und Zahlen:

  • Ziel 2030: 50 % Reduktion der Treibhausgas-Emissionen gegenüber 1990.

  • Ziel 2050: Netto-Null-Emissionen.

  • CO₂-Abgabe: Bleibt bei 120 CHF/Tonne CO₂. Max. Anhebung auf 210 CHF/Tonne CO₂ möglich, wenn Ziele nicht erreicht werden ("Die wichtigsten Massnahmen des revidierten CO2-Gesetzes").

  • Rückverteilung CO₂-Abgabe: Zwei Drittel an Bevölkerung und Wirtschaft.

  • Verwendung CO₂-Abgabe für Klimaschutz: Neu bis zu 450 Mio. CHF/Jahr.

  • Maximale Überwälzung Kompensationskosten Treibstoffe: Steigt von 5 auf max. 12 Rappen/Liter ab 2025. Aktueller Aufschlag ca. 1.5 Rappen/Liter ("CO2-Kompensation").

  • Kompensationspflicht Treibstoffe Inlandanteil: Mindestens 20 % ab 2025 ("CO2-Kompensation"). Gesamtkompensation 25 % ab 2025 ("Neue CO2-Verordnungen für Unternehmen in der Schweiz ab 2025").

  • CO₂-Grenzwerte Neufahrzeuge Pkw: Von 95 g/km auf ca. 49.5 g/km bis 2030.

  • CO₂-Grenzwerte Neufahrzeuge Lieferwagen: Von 147 g/km auf ca. 90.6 g/km bis 2030.

  • CO₂-Grenzwerte Neufahrzeuge Lkw/Busse: 15 % Reduktion bis 2025, 30 % bis 2030.

  • Förderung Heizungsersatz (KlG): 200 Mio. CHF/Jahr für 10 Jahre.

  • Förderung Industrie-Technologien (KlG): Max. 200 Mio. CHF/Jahr bis 2030 (ca. 1.2 Mrd. CHF gesamt).

Fazit:

Die neuen Schweizer Klimaschutzvorschriften ab 2025 stellen einen bedeutenden Schritt zur Erreichung der ambitionierten Klimaziele 2030 und 2050 dar. Sie bauen auf bestehenden Instrumenten wie der CO₂-Abgabe und der Kompensationspflicht auf, verschärfen diese aber und ergänzen sie durch das neue Klima- und Innovationsgesetz, das den langfristigen Rahmen und zusätzliche Förderungen schafft. Der Fokus liegt auf finanziellen Anreizen und Investitionen, um die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft branchenübergreifend zu fördern. Unternehmen sind angehalten, sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben und den vielfältigen Förderprogrammen auseinanderzusetzen, um ihre Pflichten zu erfüllen und von den Unterstützungsmöglichkeiten zu profitieren. Die Umsetzung erfolgt durch verschiedene Bundes- und kantonale Behörden, wobei das BAFU eine zentrale Rolle spielt.