Was EU-Kunden ab 2027 von Zulieferern verlangen dürfen
Wer an grössere Unternehmen in der EU liefert, kennt die Fragebögen zu Energie, Emissionen und Personal. Jeder sieht anders aus, und jeder kostet Zeit. Neu legt die EU fest, welche Angaben berichtspflichtige Kunden von kleineren Zulieferern höchstens verlangen dürfen. Was das für Schweizer KMU bedeutet.
Worum es geht
Seit dem 24. September 2026 gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560. Sie bringt zwei Dinge: einen freiwilligen Standard für Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen, die nicht selbst berichten müssen — den VS, bisher VSME —, und eine Obergrenze für Datenanfragen.
Diese Obergrenze richtet sich an Unternehmen, die nach der EU-Richtlinie CSRD einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Nach den jüngsten Vereinfachungen sind das Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Sie dürfen von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich höchstens 1000 Beschäftigten nur noch die Angaben verlangen, die die Verordnung dafür festlegt. Die Regel gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Gilt das auch für Schweizer Zulieferer? Die Verordnung bindet den EU-Kunden und spricht von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette, ohne auf deren Sitz abzustellen. Ein Schweizer Zulieferer mit bis zu 1000 Beschäftigten kann sich deshalb darauf berufen, wenn ein berichtspflichtiger EU-Kunde Angaben für seinen Nachhaltigkeitsbericht verlangt.
Was gefragt werden darf
Die Liste unterscheidet nach Betriebsgrösse. Für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten ist sie kürzer.
| Angaben · Zahl der Beschäftigten | bis 10 | ab 11 |
|---|---|---|
| Grunddaten: Rechtsform, Branche, Umsatz, Bilanzsumme, Standorte, Umfang des Berichts | ja | ja |
| Beschäftigte nach Vertragsart und Geschlecht | ja | ja |
| Zahl und Quote der meldepflichtigen Arbeitsunfälle | ja | ja |
| Mindestlohn eingehalten, Anteil unter Gesamtarbeitsvertrag, Weiterbildungsstunden | ja | ja |
| Energieverbrauch in MWh, Treibhausgase Scope 1 und 2 | – | ja |
| Wasserentnahme, Abfallmengen, Recyclinganteil, Kreislaufwirtschaft | – | ja |
| Produkte, Märkte und wichtige Geschäftsbeziehungen | – | ja |
| Fluktuation, Menschenrechtskonzept, Beschwerdeverfahren, bestätigte Vorfälle | – | ja |
Für viele Metall- und Maschinenbaubetriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten heisst das: Energie- und Emissionsdaten gehören zum festen Kern. Wer sie strukturiert bereithält, kann die meisten dieser Anfragen rasch beantworten.
Was nicht darunter fällt
Ebenso wichtig ist, was die Liste nicht enthält. Für ihren Nachhaltigkeitsbericht dürfen berichtspflichtige EU-Kunden ab 2027 unter anderem diese Angaben nicht verlangen:
- Emissionen der vor- und nachgelagerten Lieferkette (Scope 3)
- Reduktionsziele und Übergangspläne
- Klimarisiken
- Schadstoffe, Biodiversität sowie Korruption und Bestechung
Der Zulieferer kann solche Angaben freiwillig liefern, wenn es für die Kundenbeziehung sinnvoll ist. Er muss es aber nicht, nur weil ein Fragebogen danach fragt.
Wo die Obergrenze nicht schützt
Die Regel ist kein Schutz vor allen Anfragen. Sie gilt nur, wenn ein berichtspflichtiger EU-Kunde die Angaben für seinen Nachhaltigkeitsbericht braucht. Nicht begrenzt sind unter anderem:
- Fragen von Banken im Kreditprozess
- Anforderungen aus anderen Gesetzen, etwa dem EU-Grenzausgleich für CO2 (CBAM) bei Stahl- und Aluminiumlieferungen
- Anfragen von Kunden, die selbst nicht berichtspflichtig sind
Ausserdem greift die Obergrenze erst für Geschäftsjahre ab 2027. Anfragen für Berichte über das Jahr 2026 sind davon noch nicht erfasst.
Was das für Ihren Betrieb heisst
Die neue Regel verschiebt die Arbeit: weg vom Ausfüllen immer neuer Fragebögen, hin zu einem festen Datensatz, der einmal aufbereitet und jedes Jahr nachgeführt wird. Drei Schritte helfen:
- Anfragen einordnen: Wer fragt, wozu und in welcher Tiefe? Davon hängt ab, ob die Obergrenze greift. Dabei hilft der Anfrage-Check.
- Den Kerndatensatz einmal aufbereiten: Grunddaten, Personalzahlen und — ab elf Beschäftigten — Energie und Treibhausgase. Eine erste Schätzung liefert unser kostenloser CO2-Rechner; festhalten lässt sich alles im Datenblatt für Kundenanfragen.
- Über die Liste hinaus bewusst entscheiden: Freiwillige Angaben wie Scope 3 können sinnvoll sein, etwa bei einem wichtigen Kunden. Dann aber mit Absicht und nicht aus Unsicherheit.
Kostenlose Arbeitshilfen — für alle Zulieferer, besonders aus Metall- und Maschinenbau:
- Anfrage-Check (PDF, 2 Seiten): in acht Schritten einordnen, wer fragt, wozu und ob die Obergrenze greift — mit einer CBAM-Frage für Lieferungen von Stahl und Aluminium in die EU.
- Datenblatt für Kundenanfragen (Excel): alle Angaben, die EU-Kunden ab 2027 verlangen dürfen. Einmal ausfüllen und bei jeder Anfrage wiederverwenden; die Tabelle zeigt automatisch, was für Ihre Betriebsgrösse gilt.
- CBAM-Kurzcheck für Metallbetriebe (PDF, 2 Seiten): in fünf Schritten prüfen, ob der EU-Grenzausgleich für CO2 Ihre Lieferungen betrifft und welche Angaben EU-Kunden brauchen können.
Frei herunterladbar, ohne Anmeldung. Stand: Oktober 2026.
Ehrlich gesagt: Die Regel nimmt Druck aus den Lieferketten, beseitigt den Bedarf an verlässlichen CO2-Zahlen aber nicht. Wer seine Energie- und Emissionsdaten im Griff hat, beantwortet Anfragen schneller, sicherer und mit weniger Aufwand.
Autor: Stefano Marconi, CO2-Kompass. Stand: Oktober 2026. Quellen: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1560, Art. 1, 3 und 4 sowie Anhang II (EUR-Lex); Richtlinie (EU) 2026/470 (EUR-Lex). Dieser Beitrag ist eine Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.
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